Inhalt des Arbeitsvertrags:
Das muss rein, das muss sein!

Ein unterschriebener Arbeitsvertrag freut beide Seiten – Arbeitgeber und Bewerber*innen. Aber vorher stellt sich die Frage: Wie sieht ein gelungener Arbeitsvertrag aus: Was muss drinstehen, was kann drinstehen, wie wird er wasserdicht? Wird verraten Ihnen, mit welchem Inhalt der Arbeitsvertrag eine runde Sache wird.
Zwei Hände schütteln sich über einem Arbeitsvertrag.

Übersicht

Definition: Was ist ein Arbeitsvertrag?

Ein Arbeitsvertrag ist die Grundlage eines Arbeitsverhältnisses und ein gegenseitiger, privatrechtlicher Vertrag zwischen Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber. Einfach gesagt: Eine Seite sagt zu, dass sie arbeitet. Die andere Seite sagt zu, dass sie dafür zahlt. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) formuliert das natürlich hochgestochener. Paragraph 611 sagt:

„Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.“

Gut zu wissen: Die Paragraphen 611 bis 630 BGB sind entscheidend, wenn’s um das Thema Arbeitsvertrag geht. Zu den beiden genannten offensichtlichen Pflichten können bei Arbeitnehmer*innen weitere dazukommen. Zum Beispiel:

  • Treuepflicht (die Interessen des Arbeitgebers wahren)
  • Verschwiegenheitspflicht (keine Unternehmensinterna weitergeben)
  • Wettbewerbsverbot (dem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen)

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber laut Arbeitsvertrag?

Auch der Arbeitgeber hat, genau wie die Arbeitnehmer*innen, natürlich mehr als nur eine Pflicht im Rahmen einer Anstellung. Neben der Zahlung des Gehalts haben Arbeitgeber, laut Paragraph 618 BGB, auf jeden Fall die so genannte „Pflicht zu Schutzmaßnahmen“. Das heißt unter anderem, dass der Arbeitsplatz und die Arbeitsutensilien keine „Gefahr für Leben und Gesundheit“ darstellen dürfen.

Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsvertrag und Dienstvertrag?

Arbeitsvertrag, Dienstvertrag – wo ist der Unterschied? Diese Frage kommt häufiger auf. Dabei ist sie nicht ganz richtig gestellt. Denn es geht hier nicht um zwei komplett unterschiedliche Dinge, sondern der Arbeitsvertrag ist eine Unterform des Dienstvertrags. Das heißt: Jeder Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag, aber nicht jeder Dienstvertrag ein Arbeitsvertrag.

Verwirrend? Wir machen’s mal anschaulich: Menschen können Dienstverträge mit anderen schließen, ohne dass sie dadurch zum Arbeitgeber im klassischen Sinne werden. Beispiele dafür sind Verträge über Musikunterricht, Nachhilfe, Rechtshilfe oder Unterstützung bei der Partnersuche.

Checkliste: Welche Inhalte umfasst ein Arbeitsvertrag?

Dann lassen Sie uns mal ans Eingemachte gehen. Was sind die Dinge, die auf jeden Fall drinstehen müssen? Was sind die Mindestinhalte bei einem Arbeitsvertrag? Um diese Angaben kommen Sie nicht herum:

  • Name und Anschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses (bei Befristung auch Enddatum)
  • Dauer und Bedingungen der Probezeit (falls vereinbart)
  • Jobtitel
  • Übersicht der wichtigsten Tätigkeiten
  • Vergütung (evtl. Sonderzahlungen) und Fälligkeit
  • Arbeitsort(e)
  • Kündigungsfristen für beide Parteien
  • Arbeitszeitregelungen
  • Urlaubsanspruch (Dauer und Modalitäten)

 

In Einzelfällen kann es sein, dass noch mehr im Arbeitsvertag drin sein muss. Zum Beispiel:

  • Bei Leiharbeitnehmer*innen: die Identität der entleihenden Unternehmen
  • Wenn vorhanden: die Angabe der Kollektiv- bzw. Tarifverträge, welche die Arbeitsbedingungen regeln

 

Erneut gut zu wissen: Was in einem Arbeitsvertrag zu stehen hat, regelt die EU-Richtlinie 2019/1152 vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen.

Wer muss den Arbeitsvertrag zuerst unterschreiben?

Für manche vielleicht eine überraschende Antwort: Es ist völlig egal, welche Partei den Arbeitsvertrag zuerst unterschreibt. Das ändert nichts an seiner Gültigkeit, aber natürlich nur, solange am Ende auch wirklich Arbeitgeber UND Arbeitnehmer*in signieren. Sie als Arbeitgeber sollten sich aber überlegen, immer zuerst zu unterschreiben, denn das hat eine positive Wirkung auf das Talent – es fühlt sich wirklich gewollt.

Auch wichtig: Setzen Sie das Talent bei der Vertragsunterschrift zeitlich nicht unter Druck. Jeder Bewerber oder jede Bewerberin sollte genügend Zeit haben, den Vertrag in Ruhe zu lesen und zu prüfen. Arbeitgeber haben oft mit solchen Dokumenten zu tun, aber für Bewerber*innen ist das nicht die Regel und eine große Sache.

Bis wann muss ein Arbeitsvertrag vorliegen?

Viele Arbeitnehmer*innen, aber auch Arbeitgeber gehen davon aus, dass der Arbeitsvertrag schon vor dem ersten Tag im Job vorliegen und unterschrieben sein muss. Tatsächlich aber darf die neue Stelle auch ohne einen schriftlichen Arbeitsvertrag starten. Denn mündliche Verträge sind genauso gültig wie schriftliche.

Ganz ohne geht’s aber dann doch nicht: Innerhalb eines Monats nach Beginn des Arbeitsverhältnisses muss ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorhanden sein. Das regelt ein Gesetz mit dem sehr einfachen Namen „Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen“ – oder kurz „Nachweisgesetz“ und noch kürzer „NachwG“.

Inhalt des Arbeitsvertrags: Was darf nicht drinstehen?

Es gibt einige Dinge, die explizit nicht in einem Arbeitsvertrage stehen dürfen bzw. Sie können diese zwar reinschreiben, sie werden aber niemals wirksam. Hier kommen ein paar Beispiele:

  • Sie können Mitarbeiter*innen nicht verbieten, offen über ihr Gehalt zu sprechen.
  • Sie können Mitarbeiter*innen nicht, über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus, zur kompletten Verschwiegenheit verpflichten (Catch-All-Klausel).

Was ist eine Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag und wann greift sie?

Generell können Sie als Arbeitgeber in einem Arbeitsvertrag Vertragsstrafen festlegen. Dann können Sie ohne Schadensnachweis einen pauschalen Betrag fordern, wenn Arbeitnehmer*innen einen Vertragsverstoß begehen. Zum Beispiel, wenn die Stelle gar nicht erst angetreten wird oder Angestellte den Job einfach so fristlos hinschmeißen.

Wie und an welcher Stelle wird eine Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag geregelt?

Es ist gar nicht so entscheidend, an welcher Stelle eine Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag steht. Viel wichtiger ist, dass die Klausel eindeutig und verständlich formuliert ist, nicht versteckt wird (zum Beispiel durch eine Mini-Schriftgröße) und dass sie nicht übermäßig hart für die Angestellten ist. Letzteres heißt: Die Strafe an sich darf nicht zu hoch sein und Arbeitgeber dürfen nicht zu viele Dinge bestrafen.

Nicht nur beim Inhalt des Arbeitsvertrags lauern Fallstricke. Schon vorher, beim Schreiben der Stellenanzeige, gibt es Wichtiges zu beachten – genauer gesagt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Mit den Tipps aus unserem kostenlosen Info-PDF sind Sie auf der sicheren Seite. Hier geht’s zum Download!

Wichtig: Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel keine Rechtsberatung darstellt. Es handelt sich um einen allgemeinen Text zu Informationszwecken.

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Reemko Ruth

Autor, Auskenner, Aufspürer – Reemko Ruth liefert Ihnen findige Tipps für die Personalfindung. Seine Lieblingsthemen: Employer Branding, Social Recruiting und Personalmanagement.

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