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Gleichberechtigung auf dem Arbeitsmarkt beginnt bei Stellenanzeigen, die gemäß AGG verfasst wurden. Was laut des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verboten ist, welche Ausnahmen erlaubt sind und wie Sie kritische Formulierungen ersetzen können, erfahren Sie in unserem Artikel.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – umgangssprachlich auch Antidiskriminierungsgesetz genannt – ist ein deutsches Bundesgesetz und trat am 14. August 2006 in Kraft. Es löste das Beschäftigtengesetz ab.
Das AGG deckt nicht nur Bereiche des privaten Vertragsrechts (wie beispielsweise Bankgeschäfte, Mietverträge und Einkaufssituationen) ab. Es enthält vor allem Richtlinien, die der Diskriminierung in der Arbeitswelt vorbeugen und ist bei der Erstellung von Stellenanzeigen bindend. Es beinhaltet aber nicht nur das arbeitsrechtliche Diskriminierungsverbot, sondern auch Rechte und Pflichten für beide Seiten: für Arbeitgeber und Arbeitnehmer*innen.
Folgende persönliche Merkmale unterliegen dem Schutz des AGGs:
Unter diesen Begriff fallen alle rassistischen Beschreibungen, die sich auf die Herkunft, die Hautfarbe oder die Sprache beziehen. Exzellente Deutschkenntnisse beispielsweise dürfen Sie nur erwarten, wenn sie für die ausgeschriebene Stelle zwingend notwendig sind, beispielsweise für journalistische Tätigkeiten.
Männliche und weibliche Personen müssen dieselben Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben. Das dritte Geschlecht wurde 2018 offiziell eingeführt und ist auch in Stellenanzeigen mit einem „d“ für „divers“ zu kennzeichnen. Verzichten Sie deshalb auf Jobtitel, die klar nur ein Geschlecht bevorzugen.
Ausnahme:
§ 8 Abs. 1 AGG: Hier kann beispielsweise ausschließlich eine Frau gesucht werden, wenn es sich z.B. um eine Stelle mit Nachtdienst in einem reinen Mädchenpensionat oder Frauenhaus handelt.
Die Forderung nach einer bestimmten Weltanschauung oder Religion ist in Stellenanzeigen unzulässig. Das Recht auf die freie Religionsausübung ist im Grundrecht verankert und darf keinen Einfluss auf die Wahl des richtigen Bewerbers bzw. der richtigen Bewerberin haben.
Ausnahme:
§ 9 Abs. 1 AGG: Wird eine Position in einer religiösen Glaubensgemeinschaft besetzt und stellt die Religion eine gerechtfertigte berufliche Anforderung dar, so darf die entsprechende religiöse Zugehörigkeit verlangt werden.
Bewerber*innen dürfen aufgrund ihres jungen oder fortgeschrittenen Alters nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Dies gilt ebenfalls, wenn Sie Auszubildende suchen.
Ausnahme:
§ 10 AGG: Erfordert eine Position zwingend eine gewisse Berufserfahrung, so darf diese erwartet und kommuniziert werden. Dieser Paragraf kommt ebenfalls bei der Einstellungshöchstaltersgrenze für Beamte zum Tragen.
Kein Mensch darf aufgrund einer Sinnesbeeinträchtigung, einer seelischen, geistigen oder körperlichen Behinderung benachteiligt werden. Sollte eine starke körperliche Belastbarkeit Voraussetzung bei einer offenen Stelle sein, beschreiben Sie die Aufgaben detailliert. Ebenfalls reicht es nicht, nur auf die Mobilität zu verweisen, da dies ein dehnbarer Begriff ist.
§ 5 AGG: Ist eine bestimmte Gruppe im Unternehmen unterrepräsentiert, so kann eine positive Diskriminierung erfolgen, um gesellschaftliche Nachteile auszugleichen bzw. zu verhindern. Sind beispielsweise Frauen in einem männerdominierten Unternehmen in der eindeutigen Minderheit, so kann eine Bevorzugung stattfinden.
Bei dem Verfassen einer Stellenanzeige schleichen sich manchmal unbeabsichtigt Fehler ein. Die häufigsten haben wir für Sie zusammengefasst:
Viele Positionen setzen fließende Deutschkenntnisse voraus. Sie sollten in dem Qualifikationsprofil Ihrer Stellenanzeige allerdings auf die Bezeichnung „Deutsch als Muttersprache“ verzichten. Damit diskriminieren Sie Bewerber*innen anderer Herkunft.
Nicht nur im Stellentitel, auch in der gesamten Stellenanzeige müssen zwingend alle Geschlechter angesprochen werden.
Diese Begriffe könnten von körperlich bzw. geistig beeinträchtigten Menschen als sehr benachteiligend wahrgenommen werden.
Sie dürfen nach bestimmten Qualifikationen suchen – allerdings nicht das Alter oder die Berufserfahrung nach oben hin begrenzen. Mindestangaben von Lebensjahren sind ebenfalls nicht zulässig.
Das ist eine häufig genutzte Formulierung, die eine agile Unternehmenskultur positiv beschreiben soll. Leider wirkt dies auf ältere Interessierte abschreckend und ist daher sehr kritisch zu betrachten.
Angehörige einer Religion dürfen nicht von einem Job ausgeschlossen werden, wenn die Religionsausübung die Tätigkeit nicht nachweislich beeinträchtigt. Ebenfalls darf die Zugehörigkeit nur in seltenen Fällen als Einstellungskriterium gelten.
Untenstehend finden Sie eine Tabelle mit Textbeispielen, die Ihnen dabei helfen, eine Stellenanzeige AGG-konform zu verfassen. Bitte beachten Sie, dass unser Blogbeitrag keine Rechtsberatung darstellt! Es dient lediglich zu Ihrer Information und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Alle Angaben ohne Gewähr.
Deutsch als Muttersprache
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Sehr gute Deutschkenntnisse sind erwünscht.
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Sie sind kein Kirchenmitglied.
Sie sind Teil einer Gewerkschaft.
Streichen Sie diese und ähnliche Formulierungen ersatzlos.
Sie sind mindestens 25 und höchstens 50 Jahre alt.
Sie bringen fünf bis acht Jahre Berufserfahrung mit.
Werden Sie Teil unseres jungen und dynamischen Teams.
Sie haben eine für die Position angemessene Berufserfahrung.
Sie haben die Meisterprüfung in Elektrotechnik bestanden.
Freuen Sie sich auf unser engagiertes und motiviertes Team.
Sie bringen ein hohes Maß an Flexibilität mit.
Sie sind belastbar.
Sie sind mobil.
Sie sind bereit, im 3-Schicht-Dienst zu arbeiten.
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