Quereinsteiger / Seiteneinsteiger

Unter einem Quereinsteiger bzw. einer Quereinsteigerin versteht man eine Person, die bewusst in ein fachfremdes Arbeitsumfeld wechselt. Quereinsteiger*innen bringen nicht die für die Position vorgesehene Ausbildung oder Studium mit. 

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Übersicht

Was versteht man unter Quereinsteigern?

Seiteneinsteiger*innen haben sich oft aus Eigeninteresse in einen Fachbereich eingearbeitet, weitergebildet oder umgeschult. Sie nutzen demnach ihr Talent, um ein Hobby zum Beruf zu machen oder um bestimmte Aufgaben in einem Unternehmen – gegen Bezahlung – zu übernehmen.

Gründe für einen Branchenwechsel bzw. Quereinstieg können beispielsweise eine Kündigung, veränderte Aufgabenbereiche im aktuellen Job oder generell geänderte Rahmenbedingungen sein. Häufig entwickeln sich im Laufe der Jahre jedoch persönliche Interessen oder sogenannte Herzensthemen, die man zum Beruf machen möchte.

Viele Unternehmen ergreifen die Chance und stellen engagierte Seiteneinsteiger*innen ein: Die Firmen profitieren von neuem Wissen, Engagement oder der Lebenserfahrung des- oder derjenigen. Die für die Position erforderlichen Qualifikationen und Zertifikate werden in der Regel durch Weiterbildungen und Training on the Job erworben.

Nicht nur Talente, die von einem Anstellungsverhältnis zum nächsten wechseln, sind Quereinsteiger*innen bzw. Seiteneinsteiger*innen. Auch Selbstständige, die sich in einem für sie neuen Berufszweig bzw. einer neuen Branche verwirklichen, werden als solche bezeichnet.

Rechtliche Rahmenbedingungen für einen Quereinstieg

Nicht in jedem Beruf ist es rechtlich möglich, ohne Studium oder Ausbildung einzusteigen. Es gibt gesetzlich geschützte Berufsbezeichnungen (z. B. Arzt, Apotheker, Anwalt, Wirtschaftsprüfer etc.), die im § 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB klar benannt werden und deren Missbrauch strafbar ist. Zu beachten ist, dass diese Liste nicht abschließend ist – andere Titel bzw. Bezeichnungen können ebenfalls geschützt sein.

Natürlich ist es Unternehmen erlaubt, jede Person einzustellen, die auf die Position passt. Allerdings muss beachtet werden, dass der Quereinsteiger / die Quereinsteigerin mit der Ausführung gewisser Aufgaben nicht gegen aktuelles Recht verstößt. Eine Tierarztpraxis kann also nicht eine Person als Arzt / Ärztin einstellen, die niemals ein Studium in Veterinärmedizin erfolgreich beendet hat.

Ein anderes Bespiel: Schmiedet jemand seit Jahren und erfolgreich Ringe oder anderen Schmuck, so kann er oder sie sich in diesem Beruf selbstständig machen – darf aber keinesfalls die Berufsbezeichnung „Goldschmied“ nutzen.

Kein Problem hingegen gibt es bei nicht geschützten Berufsbezeichnungen wie beispielsweise Schauspieler*in, Sänger*in oder Künstler*in.

Branchen mit den meisten Quereinstiegen*:

  • Pädagogik (Erzieher*innen, Kinderpfleger*innen)
  • Pflegeberufe (Krankenpfleger*innen, Altenpfleger*innen)
  • IT (Experten, Administratoren, Verwalter)
  • Unternehmensberatung
  • Immobilienwirtschaft (Verkäufer*innen, Makler*innen)

*Quelle: unternehmer-gesucht

Die JOBmenü Redaktion

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