Allgemeines Gleichbehandlungs-gesetz (AGG)

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – umgangssprachlich auch Antidiskriminierungsgesetz – ist ein deutsches Bundesgesetz und trat am 14. August 2006 in Kraft. Es löste somit das Beschäftigtengesetz ab. 

allgemeines gleichbehandlungsgesetz

Übersicht

Was ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – umgangssprachlich auch Antidiskriminierungsgesetz – ist ein deutsches Bundesgesetz und trat am 14. August 2006 in Kraft. Es löste somit das Beschäftigtengesetz ab. 

Das AGG deckt nicht nur Bereiche des privaten Vertragsrechts (wie beispielsweise Bankgeschäfte, Mietverträge und Einkaufssituationen) ab, sondern vor allem Richtlinien in Bezug auf Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf. Es enthält somit nicht nur das arbeitsrechtliche Diskriminierungsverbot, sondern auch Rechte und Pflichten auf beiden Seiten: für Arbeitgeber und Arbeitnehmer*innen. 

Was wird durch das AGG geschützt?

Folgende persönliche Merkmale unterliegen dem Schutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes:

Ethnische Herkunft

Unter diesen Begriff fallen alle rassistischen Beschreibungen, die sich auf die Herkunft, die Hautfarbe oder die Sprache beziehen. 

Geschlecht

Männlich und weiblich gelesene Personen müssen dieselben Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben. Das dritte Geschlecht wurde 2018 offiziell eingeführt und ist auch in Stellenanzeigen mit einem „d“ für „divers“ zu kennzeichnen. 

Religion und Weltanschauung

Das Recht auf freie Religionsausübung ist im Grundrecht verankert und darf keinen Einfluss auf die Chancengleichheit haben. 

Beeinträchtigungen

Kein Mensch darf aufgrund einer Sinnesbeeinträchtigung, einer seelischen, geistigen oder körperlichen Behinderung benachteiligt werden. 

Alter

Das Lebensalter darf bei der Besetzung einer Position keine Rolle spielen. 

Sexuelle Identität

Neben der religiösen Zugehörigkeit ist die eigene sexuelle Identität Privatsache. Dazu gehören nicht nur Hetero- oder Homosexualität, sondern auch die definierte Zugehörigkeit zu einem bestimmten (oder keinem) Geschlecht. 

Konkret bedeutet dies, dass alle Bewerber*innen dieselben Chance auf eine offene Stelle haben müssen. Kein Mensch darf aufgrund eines oder mehrere der genannten Faktoren ausgeschlossen, abgelehnt oder entlassen werden. Stellenanzeigen müssen immer AGG-konform formuliert werden: Es dürfen also keine Merkmale genannt werden, die für die Besetzung der Stelle bzw. Ausübung der Tätigkeit irrelevant sind. 

Aufgrund der Corona-Pandemie und den damit einhergehenden Einschränkungen für Familien sowie Benachteiligungen oder Kündigungen kämpft die Initiative #proparents für eine Aufnahme des Punktes „Elternschaft“ in den § 1 des AGG. Bisher wurden Familien oder das Merkmal „Elternteil“ vollkommen außer Acht gelassen. 

Welche Ausnahmen existieren?

Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz kann nicht immer in seiner Reinform durchgesetzt werden. Deshalb wurden folgende Ausnahmen definiert:

Geschlecht

§ 8 Abs. 1 AGG „Unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit“. Hier kann beispielsweise ausschließlich eine Frau gesucht werden, wenn es sich z.B. um eine Stelle mit Nachtdienst in einem reinen Mädchenpensionat oder Frauenhaus handelt. 

Religion

§ 9 AGG „Gerechtfertigte berufliche Anforderung“. Wird eine Position in einer religiösen Glaubensgemeinschaft besetzt und stellt die Religion eine gerechtfertigte berufliche Anforderung dar, so darf die entsprechende religiöse Zugehörigkeit verlangt werden.

Alter

§ 10 AGG „Altersbedingte Ungleichbehandlung“. Erfordert eine Position zwingend eine gewisse Berufserfahrung, so darf diese erwartet und kommuniziert werden. Dieser Paragraf kommt ebenfalls bei der Einstellungshöchstaltersgrenze für Beamte zum Tragen. 

Positive Diskriminierung

§ 5 AGG „Bestehende gesellschaftliche Nachteile einer Personengruppe“. Ist also eine bestimmte Gruppe im Unternehmen unterrepräsentiert, so kann eine positive Diskriminierung erfolgen, um gesellschaftliche Nachteile auszugleichen bzw. zu verhindern. Sind beispielsweise Frauen in einem männerdominierten Unternehmen in der eindeutigen Minderheit, so kann eine Bevorzugung stattfinden. 

Die JOBmenü Redaktion

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